Thomas Cook Pleite: Das müssen Urlauber wissen

23. September 2019 , 06:45 Uhr

Die Bemühungen um die Rettung des angeschlagenen britischen Touristikkonzerns Thomas Cook sind gescheitert. Ein entsprechender Insolvenzantrag vor Gericht sei bereits gestellt worden, teilte der Konzern mit. Der Flugbetrieb wurde in Großbritannien mit sofortiger Wirkung eingestellt. Der Ferienflieger Condor, ein Tochterunternehmen, versicherte, dass der Flugbetrieb bis auf weiteres weitergehe. Wie Condor mitteilte, sei es aber rechtlich leider nicht möglich, Urlauber, die mit Thomas-Cook-Veranstaltern gebucht hätten, noch an ihr Ziel zu bringen.

Die deutschen Veranstaltertöchter, zu denen Marken unter anderem wie Neckermann Reisen, Bucher Last Minute und Öger Tours gehören, haben den Verkauf von Reisen nach eigenen Angaben komplett gestoppt.

Sollten Sie einen Urlaub oder Flug mit einem Unternehmen der Thomas Cook Gruppe gebucht haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihr Reisebüro.

Wer zum Beispiel eine Pauschalreise direkt bei Thomas Cook gebucht hat, hat finanziell bessere Karten als bei einer Einzelbuchung eines Hin- oder Rückflugs.

Bei Pauschalreisen sind die Reisenden durch die sog. ATOL-Absicherung („Air Travel Organiser’s License“) gegen die Insolvenz eines Reiseanbieters geschützt. Urlauber haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die Reise wegen Flugausfalls nicht mehr angetreten werden kann. Außerdem ist die Rückreise durch eine kostenlose Umbuchung garantiert. Es kann aber zu Verzögerungen kommen.

Eine solche Absicherung gibt es nicht, wenn es sich um eine direkte Flugbuchung bei einer Airline, die von der Insolvenz betroffen ist, handelt. Passagiere müssen sich dann auf eigene Kosten um eine Umbuchung kümmern.

 

NICHT betroffen sind folgende Anbieter:

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