Jetzt geht´s langsam mal an´s Aufräumen in der Natur: Überall Blätter, Fallobst und Sachen, die noch vom Sommer rumliegen. Und ja- auch hier gibt es in Deutschland Pflichten und Gesetze, was zu tun ist. Wer ist zuständig? Gibt es Vorschriften? Wir haben die wichtigsten Infos zusammengefasst.
Es ist wie beim Schneeräumen: Der Hauseigentümer ist immer verantwortlich. Er muss sich darum kümmern, das Laub auf Gehwegen zu beseitigen. Wenn Mieter Laub fegen sollen, muss das klar im Mietvertrag geregelt sein. Ein Arbeitsgerät muss dann zur Verfügung gestellt und die ordnungsgemäße Ausführung überprüft werden. Nachbars Blätter fallen auf mein Grundstück – wer ist verantwortlich? Wenn Blätter vom Nachbarsgrundstück auf unser Grundstück fallen, dann ist die Beseitigung grundsätzlich auch unsere Aufgabe. Nur in wenigen Fällen greift die so genannte „Laubrente“. Was ist das? Dafür muss Laub in beeinträchtigender Art und Weise vom Nachbargrundstück herüberfallen. Dann kann man sogar vom Nachbar Geld für die Entfernung verlangen.
Sie sind mit die meisten Anlässe für Streitigkeiten: Laubbläser, motorbetriebene Rasenmäher oder Häcksler.Deshalb dürfen sie aus Lärmschutzgründen nur zu bestimmten Zeiten verwendet werden. Für Laubbläser gilt bundesweit: Werktags nur von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Geräte, die das EG-Umweltzeichen haben und besonders leise sind, dürfen auch zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz komplett untersagt. Wer gegen diese Verordnung verstößt, dem droht ein Bußgeld.
Ganz schön ärgerlich, wenn Kastanien vom Baum prasseln und Autodächer und Motorhauben zerdellen. Schadenersatz vom Baumeigentümer gibt es aber nicht. Jeder muss die Gefahr selbst erkennen.
Früchte an überhängenden Zweigen gehören dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Obstbaum steht. Man darf also Äpfel oder Birnen, die noch am Zweig hängen, nicht einfach pflücken, ohne den Nachbarn vorher zu fragen. Der Nachbar darf hingegen mit dem Pflückgerät über den Zaun langen und seine Früchte ernten. Er hat aber nicht das Recht, unser Grundstück zum Abernten seines Baumes zu betreten. Fallobst gehört aber nicht mehr dem Eigentümer des Baumes, sondern demjenigen, auf dessen Grund und Boden es liegt.