Impfpflicht gegen Masern ab 1. März

27. Februar 2020 , 04:00 Uhr

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, alleine im Jahr 2018 wurden in ganz Europa 12.300 Fälle registriert.
Hiergegen geht die Regierung nun vor: Ab 1. März gilt bei uns die Impfpflicht.
Hier haben wir die wichtigsten Infos zusammengefasst.

Für wen gilt die Impfpflicht?
Für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten.
Alle Kinder, die ab dem 1. März neu in die Einrichtung kommen, müssen sofort einen Nachweis vorlegen.
Bei Kindern, die bereits in der Einrichtung sind, reicht der Nachweis bis zum 31. Juli 2021.
Neben Kindern sind aber auch Personen betroffen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind – inklusive Praktikanten und Ehrenamtler! (Beispielsweise Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen oder medizinisches Personal)
Hier gilt die selbe Regel für bereits tätige Personen: Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2021 reicht aus.

Wie kann der Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder (insbesondere bei bereits erlittener Krankheit) via ärztliches Attest erbracht werden.
Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.

Was passiert bei Impfverweigerern?
In aller erster Linie wird das Gesundheitsamt informiert. Dieses soll dann beraten und zur Impfung auffordern.
Neben Bußgeldern von bis zu 2500 Euro ist auch ein Verbot des Kitabesuchs möglich.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche können dagegen nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden.
Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden und an Schulen, Kitas und Co. angestellt sind, dürfen ohne Nachweis nicht tätig werden.

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