Die wichtigsten Änderungen

Bürgergeld ab dem 1. Januar

14. Dezember 2022 , 05:08 Uhr

Ab dem 01.01.2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Die Leistungen werden vom Jobcenter wie bisher automatisch mit den neuen, ab 2023 erhöhten Regelsätzen ausbezahlt. Wer bereits Leistungen vom Jobcenter erhalten hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Die Anträge, Bescheide und Schreiben des Jobcenters werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass jemand nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhält, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Es kann auch sein, dass zunächst weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ oder „Sozialgeld“ verwendet werden. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Wie hoch sind die Regelsätze ab dem 01.01.2023

Alleinstehende Erwachsene bekommen ab dem 1. Januar 53 Euro mehr. Hier steigt der Regelsatz von derzeit 449 Euro auf dann 502 Euro. Partner in einer Lebensgemeinschaft erhalten 451 Euro statt bisher 404 Euro. Für Erwachsene unter 25, die noch bei ihren Eltern leben, erhöht sich der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren liegt er künftig bei 420 Euro (bisher 376 Euro). Kindern von sechs bis 14 Jahren werden künftig 348 Euro zugesprochen, bisher sind es 311 Euro. Kleinere Kinder unter sechs Jahren haben dann einen Regelsatz von 318 Euro statt wie bisher 285 Euro.

Was ändert sich bei den Kosten der Unterkunft?

Im ersten Jahr (Karenzzeit) übernehmen die Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, unabhängig davon ob die Miethöhe der Wohnung angemessen ist oder nicht.
Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Heizkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein; hier richten sich die Werte nach dem bundesweiten Heizspiegel.
Erfolgt in der Karenzzeit jedoch ein nicht erforderlicher Umzug mit höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Vor einem etwaigen Umzug sollte jedoch noch vor der Unterzeichnung des Mietvertrags beim Jobcenter eine Kostenzusicherung beantragt werden.

Wie viel darf man im Bürgergeld hinzuverdienen?

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für die Anrechnung von Arbeitseinkommen auf das Bürgergeld („Hinzuverdienst“) neue Regelungen.
Ein Arbeitseinkommen von bis zu 100 Euro monatlich wird überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Geht das Arbeitseinkommen darüber hinaus, wird es wie bisher zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Bei einem Einkommen zwischen 520 (Minijob) und 1.000 Euro wird der Freibetrag von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben.
Für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende und Studierende bis zum Ende des 24. Lebensjahrs wird die Ausbildungsvergütung oder das Arbeitseinkommen aus einem Nebenjob bis zu 520 Euro nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Schülerinnen und Schüler dürfen in den Ferien unbegrenzt dazuverdienen.

Wie viel Vermögen darf ein Leistungsbeziehender haben?

Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Bei Selbstständigen wird künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient – unabhängig von der Anlageform – bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.

Welche Änderungen gibt es bezüglich Weiterbildungen?

Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden kann. Dies wird mit einem monatlichen Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro unterstützt. Für Abschlüsse wird es extra Prämien geben
Jeder Fall wird dabei mit den persönlichen Ansprechpartnern des Jobcenters individuell besprochen.

Welche Leistungsminderungen gibt es?

Die bisherige Aussetzung der Leistungsminderungen (sog. „Sanktionsmoratorium“) wird zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Damit können bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen wieder die Leistungen gekürzt werden. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent gekürzt, bei der zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate. Ab der dritten Pflichtverletzung und für alle folgenden erfolgt eine Kürzung um 30 Prozent für drei Monate.
Diese Regelungen gelten für alle Bürgergeldbeziehenden unabhängig vom Alter – es gibt also keine besonderen Regelungen für unter 25-Jährige mehr.

Weitergehende Informationen erhalten Sie über die Homepage der Stadt Ingolstadt www.ingolstadt.de unter der Rubrik Leben – Bürgergeld

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